Ob auf Grundlage des AußStrG 2005 eine Zurückweisung einer Erbantrittserklärung in Ausnahmefällen zulässig ist, bleibt offen. Sie kommt jedenfalls dann nicht in Frage, wenn der Titel zumindest abstrakt geeignet war, zu einer Einantwortung zu führen.
2 Ob 37/18g