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Aufhebung der Kontensperre im Einantwortungsbeschluss

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2019/49NZ 2019, 144 - 145 Heft 4 v. 2.5.2019

Die ausdrückliche Aufhebung einer Kontensperre (§ 178 Abs 3 AußStrG) durch Einräumen einer Verfügungsberechtigung an eine bestimmte Person ist nur dann erforderlich, wenn und soweit nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens - etwa aufgrund eines Erb-, Pflichtteils- oder Legatsübereinkommens - nicht der Alleinerbe oder alle Miterben gemeinsam über das Konto verfügungsberechtigt sein sollen. Sonst genügt nach § 179 AußStrG die mit Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses zur Überwindung der Sperre.

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