Für das Grundbuchsverfahren ist weiterhin von der Unzulässigkeit einer Mehrfachverbesserung auszugehen, wenn es sich bei dem nicht oder nicht vollständig verbesserten Formmangel um einen Parteifehler handelt, der nicht auf einen unzureichenden oder missverständlichen Verbesserungsauftrag des Gerichts zurückzuführen ist.
5 Ob 135/18s