1. Nach § 93 GBG ist für das Beurteilen eines Grundbuchsgesuchs der Zeitpunkt entscheidend, in dem es beim Grundbuchsgericht einlangt, das gilt für alle Instanzen und auch für das Beurteilen der Urkunden.
1. Nach § 93 GBG ist für das Beurteilen eines Grundbuchsgesuchs der Zeitpunkt entscheidend, in dem es beim Grundbuchsgericht einlangt, das gilt für alle Instanzen und auch für das Beurteilen der Urkunden.