1. Zur Ausschlussklage gegen einen Wohnungseigentümer ist nicht die Eigentümergemeinschaft, sondern die - nach Anteilen zu berechnende - Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer aktiv legitimiert.
1. Zur Ausschlussklage gegen einen Wohnungseigentümer ist nicht die Eigentümergemeinschaft, sondern die - nach Anteilen zu berechnende - Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer aktiv legitimiert.