Ein gewöhnlicher Aufenthalt iS der EuErbVO erfordert jedenfalls eine gewisse Stabilität. Diese ist nicht gegeben, wenn sich der Erblasser nur vorübergehend in einem Staat, etwa zu Zwecken einer medizinischen Behandlung, aufhält. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist jener des Todes.
2 Nc 23/18g