1. Nach § 25 GmbHG haften Geschäftsführer nur für eigenes, schuldhaftes Verhalten und grundsätzlich nur der Gesellschaft gegenüber. Die gesetzliche Ausgangslage spricht im Allgemeinen dagegen, Geschäftsführer Dritten gegenüber haftbar zu machen, wenn sie im Namen ihres gesellschaftsrechtlichen Verantwortungsbereichs agieren. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 1295 Abs 2 ABGB.