Die Novellierung des VerbrechensopferG (VOG) durch BGBl I 2013/58, die rückwirkend mit 1. 4. 2013 in Kraft getreten ist, brachte vor allem Leistungsverbesserungen. Insb wurde die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, die im Fall einer schweren Körperverletzung zusteht, deutlich erhöht (§ 6a VOG). Es sind nun vier Stufen vorgesehen. Die Entschädigung beträgt mindestens 2.000 €, 4.000 € bei einer länger als drei Monate andauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit, 8.000 € bei einer Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen sowie 12.000 € bei einem Pflegebedarf ab Stufe 5 iSd BPGG als schwere Dauerfolge. Der Höchstbetrag für den Ersatz der Bestattungskosten wurde auf 3.300 € angehoben (§ 7 VOG). Weiters wurde klargestellt, dass auch ein Schockschaden naher Angehöriger unter das VOG fallen kann (§ 1 Abs 1 Z 2 VOG).