( NÖ AnzAbgG § 5 Abs 4 ) Die Gegenstände der Entscheidung über die Bruchteilsfestsetzung einer Anzeigenabgabe einerseits und über die Abgabenbemessung andererseits sind verschiedene; außerdem kann ein Bruchteilsfestsetzungsbescheid auch erlassen werden, wenn nur eine Selbstbemessung vorliegt und es gar nicht zu einer bescheidmäßigen Abgabenbemessung und -vorschreibung kommt. Wird aber über die Abgabenbemessung ein Bescheid erlassen, ist für die Höhe der Abgabenvorschreibung auch die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Bruchteilsfestsetzung präjudiziell. Die Abgabenbehörde hat diese Frage, die vor denselben Behörden, aber in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu entscheiden ist, als Vorfrage zu beurteilen. VwGH 93/17/0028 v. 20.12.1996. (Bescheid aufgehoben)