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MarktordnungsG § 20

Abgabenrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4869/32/97 Heft 4869 v. 12.9.1997

( MarktordnungsG § 20 ) Wird der Importausgleich nicht für eine beantragte Ware (hier: „Asiago-Käse“) bestimmt, sondern für eine andere Ware, ist diese in unverwechselbarer Weise im Spruch des Bescheides zu nennen. VwGH 95/16/0294, 0295 v. 29.01.1997. (Bescheide aufgehoben)

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