( MarktordnungsG § 20 ) Wird der Importausgleich nicht für eine beantragte Ware (hier: „Asiago-Käse“) bestimmt, sondern für eine andere Ware, ist diese in unverwechselbarer Weise im Spruch des Bescheides zu nennen. VwGH 95/16/0294, 0295 v. 29.01.1997. (Bescheide aufgehoben)