( NÖ AO § 57 ) Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Kommunalsteuer auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. VwGH 97/15/0035 v. 10.04.1997 und VwGH 97/16/0033 v. 18.04.1997. (Beschwerden abgewiesen)