EheG § 23, StbG § 4, StbG § 11a, AuslBG § 15
Die geänderte staatsbürgerschaftsrechtliche Lage hat die Regelung nach dem zweiten Fall des § 23 Abs 1 EheG nicht gegenstandslos gemacht.
Die Absicht, durch die Eheschließung nur einen Befreiungsschein gem § 15 AuslBG zu erlangen, ohne auch nach Erfüllung der Voraussetzungen die österr Staatsbürgerschaft anzustreben, ist für eine Nichtigerklärung der Ehe nicht ausreichend. Die Erlangung eines solchen Befreiungsscheines kann aber ein Indiz dafür sein, daß damit nur der erste Schritt zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 11a StbG getan werden soll, um in Zukunft die österr Staatsbürgerschaft zu erlangen.