ABGB § 140 Abs 1, AlVG § 26, AlVG § 27, AlVG § 68 Abs 2
Seit Inkrafttreten der EO-Nov 1991 sind ua Ansprüche auf Karenzurlaubsgeld absolut unpfändbar. Trotz gänzlicher Unpfändbarkeit ist das Karenzurlaubsgeld aber in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.