ABGB § 880a, ABGB § 1346 Abs 2, HGB § 350, HGB § 351
Hat die Interessenlage erkennbar die Sicherung des Begünstigten gegen allfällige Einwendungen aus dem Valutaverhältnis oder sonst eine Verstärkung seiner Rechtsstellung im Vergleich zur Bürgenhaftung zum Ziel, spricht das auch ohne Verwendung des Ausdrucks „Garantie“ für die Annahme einer solchen Haftungserklärung.