§ 25 Abs 1 AlVG - Für einen durchschnittlich versierten Arbeitslosen muss weder aus dem Formular zur Beantragung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung noch aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften die Verpflichtung zur Bekanntgabe einer steuerfreien Sozialleistung, wie zB des Kinderbetreuungsgeldes des Angehörigen, erkennbar sein. Hat daher ein Arbeitsloser bei seiner Antragstellung auf Zuerkennung von Notstandshilfe zwar das Nettoeinkommen seiner Lebensgefährtin aus einer Beschäftigung, nicht aber das von ihr bezogene Kinderbetreuungsgeld angegeben, kann daraus noch nicht auf einen (bedingten) Vorsatz auf Verschweigung maßgebender Tatsachen geschlossen werden, sodass der zu Unrecht bezogene Teil der Notstandshilfe nicht zurückgefordert werden kann.