§ 36a AlVG, § 6 NHV - Hat eine Notstandshilfeempfängerin für die Dauer der Arbeitslosigkeit ihres geschiedenen Ehemannes ein Ruhen des ihr zustehenden Unterhaltsanspruchs vereinbart, in der Folge aber auch Jahre später keine Anstrengungen unternommen, ihren eigenen Unterhaltsanspruch durchzusetzen, während die Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehemannes für die gemeinsamen Kinder auch nach deren Volljährigkeit weiter überwiesen wurden, ist dieses Verhalten als Missbrauch zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft zu werten. Obwohl sie tatsächlich keine eigenen Unterhaltszahlungen empfing, muss sich die Arbeitslose ihren Unterhaltsanspruch bei der Beurteilung der für den Anspruch auf Notstandshilfe essenziellen Notlage anrechnen lassen.