In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH klargestellt, dass AG ohne Niederlassung in Österreich nur den gesetzlichen Vorschriften unterliegen, nicht jedoch den kollektivvertraglichen Regelungen, sodass sich deren AN weder unmittelbar noch im Rahmen des Art 8 Abs 1 Rom I-VO auf kollektivvertragliche Kündigungsbestimmungen berufen können. Kollektivvertragliche Kündigungsregelungen stellen auch keine Eingriffsnormen iSd Art 9 Rom I-VO dar, da ihnen nicht die für eine solche Qualifikation erforderliche herausragende Bedeutung für die öffentliche Ordnung zukommt. Gegen eine Beschränkung der kollektivvertraglichen Kündigungsvorschriften auf Arbeitsverhältnisse zu inländischen AG bestehen auch keine unionsrechtlichen Bedenken. OGH 12. 8. 2025, 8 ObA 20/25m.

