Dass selbstständig tätige Heilmasseure keine anderen Heilmasseure unselbstständig beschäftigen dürfen, ist nicht verfassungswidrig. Nach Ansicht des VfGH ist es vor dem Hintergrund des mit dieser Regelung verfolgten Interesses des Gesundheitsschutzes nicht unverhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt, die Berufsausübung der Heilmasseure nur in einem Beschäftigungsverhältnis zu Ärzten oder - im Vergleich zu Heilmasseuren höher qualifizierten - Physiotherapeuten sowie zu Gesundheitseinrichtungen, die mit entsprechenden Ressourcen ausgestattet sind, zuzulassen, nicht aber auch in einem unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis zu (gleichqualifizierten) Heilmasseuren. VfGH 23. 9. 2025, G 181/2024.

