In BGBl II 2021/192 wurde der neue Normalkostentarif kundgemacht. Der neue Tarif gilt für Rechtsanwaltsleistungen, die nach dem 30. 4. 2021 bewirkt werden, und ersetzt insoweit den seit 1. 8. 2017 geltenden Tarif (BGBl II 2017/175).
In BGBl II 2021/192 wurde der neue Normalkostentarif kundgemacht. Der neue Tarif gilt für Rechtsanwaltsleistungen, die nach dem 30. 4. 2021 bewirkt werden, und ersetzt insoweit den seit 1. 8. 2017 geltenden Tarif (BGBl II 2017/175).