Bisher konnten Sozialversicherungsträger für Beitragsrückstände die Hälfte der Geldleistung (zB Pension) einbehalten, auch wenn dadurch das "Existenzminimum" nicht erhalten blieb. Mit der Änderung des § 103 Abs 2 ASVG wird die Einbehaltung beschränkt; die Aufrechnung darf nur bis zu 90% des jeweiligen Richtsatzes für die Ausgleichszulage erfolgen.
OGH vom 18. 5. 2004, 10 ObS 16/04g