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Neue Aufrechnungsbestimmungen

SozialrechtEntscheidungeninfas 2005, S 9infas 2005, 27 Heft 2 v. 1.3.2005

Bisher konnten Sozialversicherungsträger für Beitragsrückstände die Hälfte der Geldleistung (zB Pension) einbehalten, auch wenn dadurch das "Existenzminimum" nicht erhalten blieb. Mit der Änderung des § 103 Abs 2 ASVG wird die Einbehaltung beschränkt; die Aufrechnung darf nur bis zu 90% des jeweiligen Richtsatzes für die Ausgleichszulage erfolgen.

OGH vom 18. 5. 2004, 10 ObS 16/04g

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