Straßenhändler haben ein Steuerheft nach einer vom Bundesminister für Finanzen bestimmten Form zu führen (§ 27 Abs 1 UStG). Das Umsatzsteuerheft (U 8) wurde nunmehr neu aufgelegt.
Straßenhändler haben ein Steuerheft nach einer vom Bundesminister für Finanzen bestimmten Form zu führen (§ 27 Abs 1 UStG). Das Umsatzsteuerheft (U 8) wurde nunmehr neu aufgelegt.