Gem § 6 Abs 1 Z 2 iZm § 9 Abs 2 Z 1 UStG 1994 sind bestimmte Umsätze für die Luftfahrt von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung für diese Befreiung ist, dass die Leistungen an Unternehmer erbracht werden, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführen. Auf Luftfahrtunternehmen mit Sitz im Ausland treffen diese Voraussetzungen automatisch zu.