Art 346 Abs 1 lit a AEUV, Art 4 Abs 2 RL 92/50/EWG , Art 14 RL 2004/18/EG
SA GA Juliane Kokott, 20.07.2017, C-187/16
Kommission/Österreich
46. Bei den wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen handelt es sich um einen unionsrechtlichen Begriff, der autonom auszulegen ist. Er umfasst sowohl die äußere Sicherheit als auch die innere Sicherheit der Mitgliedstaaten(21).