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Ausnahme von der Anwendung des Unionsrechts

LeitsatzsammlungRPA-SlgRPA-Slg 2018/1RPA 2018, 54 Heft 1 v. 1.2.2018

Art 346 Abs 1 lit a AEUV, Art 13 lit a RL 2009/81/EG , Art 4 Abs 2 RL 92/50/EWG , Art 14 RL 2004/18/EG

SA GA Juliane Kokott, 20.07.2017, C-187/16
Kommission/Österreich

42. Art 346 Abs 1 Buchst a AEUV stellt auf der Ebene des Primärrechts klar, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht. Anders als der sich anschließende Buchst b jenes Artikels ist Buchst a schon nach seinem Wortlaut nicht nur auf die Bereiche Waffen, Munition und Kriegsmaterial beschränkt, sondern schützt ganz allgemein die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten und kann deshalb auch bei nichtmilitärischen Beschaffungsvorgängen wie den hier in Rede stehenden Druckaufträgen zur Anwendung gelangen(2020In diesem Sinne ausdrücklich die Kommission in ihrer Mitteilung vom 7. Dezember 2006 zu Auslegungsfragen bezüglich der Anwendung des Artikels 296 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) auf die Beschaffung von Verteidigungsgütern (KOM[2006] 779 endgültig, im Folgenden auch: Mitteilung von 2006); danach geht Art 296 Abs 1 Buchst a EG (heute Art 346 Abs 1 Buchst a AEUV) „über die Verteidigung hinaus und zielt allgemein auf den Schutz von Informationen, die Mitgliedstaaten nicht preisgeben können, ohne ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen zu unterminieren“ (Abschnitt 1 der Mitteilung). In eine ähnliche Richtung scheint auch Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Kommission/Finnland ua (C-284/05 , C-294/05 , C-372/05 , C-387/05 , C-409/05 , C-461/05 und C-239/06 , EU:C:2009:79, Rn 106) zu tendieren.). Weigert sich ein Mitgliedstaat, einen öffentlichen Auftrag auszuschreiben oder sonstwie publik zu machen, so enthält er letztlich der interessierten Öffentlichkeit relevante Informationen über ein bevorstehendes Beschaffungsvorhaben vor. Damit weicht er also im Sinne von Art 346 Abs 1 Buchst a AEUV von seiner auf diesem Gebiet bestehenden unionsrechtlichen Pflicht zur Erteilung von Auskünften ab.

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