Art 346 Abs 1 lit a AEUV, Art 13 lit a RL 2009/81/EG , Art 4 Abs 2 RL 92/50/EWG , Art 14 RL 2004/18/EG
SA GA Juliane Kokott, 20.07.2017, C-187/16
Kommission/Österreich
42. Art 346 Abs 1 Buchst a AEUV stellt auf der Ebene des Primärrechts klar, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht. Anders als der sich anschließende Buchst b jenes Artikels ist Buchst a schon nach seinem Wortlaut nicht nur auf die Bereiche Waffen, Munition und Kriegsmaterial beschränkt, sondern schützt ganz allgemein die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten und kann deshalb auch bei nichtmilitärischen Beschaffungsvorgängen wie den hier in Rede stehenden Druckaufträgen zur Anwendung gelangen(20). Weigert sich ein Mitgliedstaat, einen öffentlichen Auftrag auszuschreiben oder sonstwie publik zu machen, so enthält er letztlich der interessierten Öffentlichkeit relevante Informationen über ein bevorstehendes Beschaffungsvorhaben vor. Damit weicht er also im Sinne von Art 346 Abs 1 Buchst a AEUV von seiner auf diesem Gebiet bestehenden unionsrechtlichen Pflicht zur Erteilung von Auskünften ab.