Deskriptoren: vertiefte Angebotsprüfung; Einsicht in Unterlagen; Personaleinsatz; Prüfung des Sachverhalts.
Normen: Art 139 Abs 1 VO 2342/2002 , Art 146 Abs 4 VO 2342/2002
Eine mögliche Verfälschung der Beweismittel durch das Gericht muss sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer erneuten Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf.