(ABGB § 869, § 870, § 871, § 1157) Die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts hinsichtlich einer Betriebspension, insbesondere mit bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern, erfordert eine ausdrückliche Vereinbarung nach entsprechender Erläuterung der Rechtslage.
OGH 9 Ob A 2001/96x v. 10.04.1996