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ArbVG § 97 Abs 1 Z 18, § 32

ArbeitsrechtARD 4763/34/96 Heft 4763 v. 30.7.1996

(ArbVG § 97 Abs 1 Z 18, § 32) Regelungen zugunsten ausgeschiedener Mitarbeiter (Betriebspensionszuschüsse), die auf einer früheren Betriebsvereinbarung beruhen, können durch nachfolgende Betriebsvereinbarungen nicht mehr generell abgeändert werden. OLG Wien 9 Ra 46/95 v. 21.06.1995.

Anm.: aufgehoben durch OGH 9 Ob 2023/96g v. 29. 5. 1996 = ARD 4780/1/96

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