( ABGB § 879, MSchG § 10a ) Ein sachlicher Grund für die nachträgliche Befristung eines unbefristeten Dienstverhältnisses liegt nicht allein darin, dass der neue befristete Dienstvertrag für den Arbeitnehmer günstigere Arbeitsbedingungen vorsieht und der Arbeitnehmer zwischen diesem neuen Dienstvertrag und der Fortsetzung seines bisherigen unbefristeten Dienstverhältnisses frei wählen konnte.