( MSchG § 10, § 10a ) Erfolgt die Meldung der Schwangerschaft erst nach Ablauf eines zulässig vereinbarten befristeten Dienstverhältnisses, wird die vor Eintritt der Schwangerschaft erfolgte Befristung auch dann nicht gehemmt, wenn die Arbeitnehmerin noch bei aufrechtem Dienstverhältnis schwanger wurde, ihr dieser Umstand aber erst nach dessen Ende bekannt wurde.
ASG Wien 5 Cga 170/98z v. 10.02.1999, Berufung erhoben