( ASVG § 226 Abs 3 ) Bei einem Fehlbestand an Versicherungszeiten vor dem 1. 1. 1956, die nicht durch Entrichtung von freiwilligen Beiträgen für eine Selbst- oder Weiterversicherung auf zumutbare Weise derart abgedeckt werden können, dass trotzdem die Voraussetzungen für eine Alterspension gegeben sind, kann bei Vorliegen einer besonderen Härte die Nachentrichtung von Beiträgen als wirksam anerkannt werden.
VwGH 97/08/0548 v. 08.09.1998