( MSchG § 10 ) Der Kündigungsschutz des MSchG bedeutet nicht nur, dass das Dienstverhältnis während der Schutzfrist durch Arbeitgeberkündigung nicht beendet werden kann, sondern darüber hinaus, dass während der Schutzfrist eine Kündigung rechtsunwirksam nicht ausgesprochen werden kann, und zwar auch dann nicht, wenn das Ende der Kündigungsfrist nicht mehr in die Schutzfrist fällt. OLG Wien 9 Ra 74/97m v. 09.07.1997, in Bestätigung von ASG Wien 23 Cga 128/96b v. 17. 10. 1996 = ARD 4848/27/97.