( MRK Art 8 ) Das Anzapfen von Telefonen und andere Formen der Überwachung von Telefongesprächen bilden eine schweren Eingriff in das Privatleben und den Briefverkehr, wobei auch Telefongespräche, die von einer Anwaltskanzlei aus oder mit dieser geführt werden, unter die Begriffe „Privatleben“ und „Briefverkehr“ iSd Art 8 Abs 1 MRK fallen. Derartige Eingriffe müssen auf ein Gesetz gegründet sein, das besonders präzise ist. EGMR 13/1997/797/1000 v. 25.03.1998, Fall Kopp. (ÖJZ 1999/115, Heft 3)