( SPG § 31, Richtlinienverordnung § 1 Abs 2, § 5 Abs 1 ) Bei behördlichem Einschreiten (hier: anlässlich einer Grenzkontrolle) besteht kein Anspruch auf freundliches Vorgehen.
VwGH 98/01/0084 v. 24.06.1998
Anordnungen an Einreisende zwecks Durchführung der Grenzkontrolle haben per se imperativen Charakter. Wenn der Befehl zum Öffnen der Klappen eines Wohnmobils - was eine unumgängliche Maßnahme zur Durchführung der Kontrolle des Fahrzeuges ist - in einem Tonfall erfolgt ist, den der Betroffene als „aggressiv“, „unfreundlich“, „rüpelhaft“, „herrisch“, „streitsüchtig“ und „provokant“ empfand, übersteigt - abgesehen von der Schwierigkeit, ein solches subjektives Empfinden mit objektiven Maßstäben zu werten - solches zwar den in Zusammenhang mit der Erteilung einer zu befolgenden Anordnung üblichen zwischenmenschlichen Umgangston, ist aber noch nicht so gravierend, dass hieraus eine Verletzung des Sachlichkeitsgebots resultiert.