(LGVÜ Art 2, 5, 17) Bewohner eines Vertragsstaates sind grundsätzlich in dem Staat zu verklagen, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Die Ausnahmebestimmung des Art 5 Z 1 LGVÜ (Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht samt Zusatzprotokoll), wonach Ansprüche aus einem individuellen Dienstvertrag vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, erhoben werden können, kommt nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit niemals angetreten hat. Gemäß Art 17 Abs 5 LGVÜ sind Gerichtsstandsvereinbarungen bei individuellen Dienstverträgen nur dann wirksam, wenn sie nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen worden sind. OGH 8 Ob A-154/98z v. 10.12.1998.