( ASGG § 67 Abs 1 Z 1 ) Ein Versicherter, der zunächst verfrüht eine Säumnisklage wegen Säumnis des Versicherungsträgers bei Bescheiderlassung hinsichtlich einer Krankenversicherungsleistung eingebracht hat, ist nicht verpflichtet, bei Bescheiderlassung während des Verfahrens eine neue Klage einzubringen. Es muss vielmehr genügen, wenn der Versicherte im bereits anhängigen Verfahren durch eine prozessuale Erklärung zum Ausdruck bringt, dass das Klagebegehren auch in Hinblick auf den neuen Bescheid aufrecht bleibt. Einer Behandlung der Frage, ob bei Einbringung der Klage Säumnis des Versicherungsträgers bestand, bedarf es unter diesen Umständen nicht. OGH 10 Ob S 130/98k v. 18.08.1998.