( Wr. BehindertenG § 43 Abs 3 ) Eine Maßnahme, mit der durch Unterbringung und Verpflegung der Lebensunterhalt eines Behinderten sichergestellt wird, muss dessen Lebensunterhalt vollends sicherstellen. Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages nach § 43 Abs 3 Wr. BehindertenG 1986 entspricht nicht dem Gesetz. VwGH 97/08/0633 v. 23.06.1998. (Bescheid aufgehoben)