( EStG § 4, § 16 Abs 1, § 20 ) Dass eine Modejournalistin mit ihrer Modekleidung einschließlich Accessoires und Make-up in der Welt der „Schönen und Reichen“ jenes äußere Erscheinungsbild demonstrieren muss, das vorbildhaft wirken und ihr Zielpublikum bzw. ihre Kunden letztlich dazu animieren soll, sich in ähnlicher oder gleicher Aufmachung, nämlich modebewusst und elegant, zu präsentieren, macht ihre Modekleidung nicht zu einer Berufskleidung.