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Mitverschuldensregel

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2005, A 7infas 2005, 18 Heft 1 v. 1.1.2005

Nach ständiger Rechtsprechung dient der Mitverschuldenseinwand iSd § 1162c ABGB (bzw § 32 AngG) bei einer ungerechtfertigten vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht dazu, die den Arbeitgeber wegen der ungerechtfertigten Entlassung treffenden Rechtsfolgen zu mildern. Die Mitverschuldensregel ist vielmehr grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austrittsgrund bzw ein Entlassungsgrund verwirklicht wird, anwendbar. Der zweite Fall einer Kulpakompensation liegt dann vor, wenn sich die vorzeitige Auflösung zwar als ungerechtfertigt erweist, der Erklärungsempfänger aber ein schuldhaftes Verhalten an den Tag gelegt hat, das im Zusammenwirken mit einem ebenfalls schuldhaften Verhalten des Erklärenden für die Auflösung ursächlich war. Der OGH vertritt in Übereinstimmung mit der überwiegenden Lehre die Auffassung, dass den Arbeitnehmer ein Mitverschulden an seiner (unberechtigten) Entlassung treffen kann, wenn er einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund für ein an sich pflichtwidriges Verhalten dem Arbeitgeber trotz bestehender Möglichkeit nicht bekannt gibt und wenn der Arbeitgeber bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes die Entlassung aller Voraussicht nach nicht ausgesprochen hätte. Zu betonen ist dabei, dass von dem Grundsatz, die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB sei nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung anzuwenden, nur dann abgewichen und auch bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung die Mitverschuldensregel angewendet werden kann, wenn ein zusätzliches für den vorzeitigen Beendigungsausspruch kausales schuldhaftes Verhalten des anderen Teiles vorliegt. Liegt ein solches zusätzliches schuldhaftes Verhalten nicht vor, hat es beim Grundsatz zu bleiben, dass § 1162c ABGB nicht dazu dient, einer Auflösungserklärung, für die keine ausreichenden Gründe gegeben sind, doch noch wenigstens teilweise zum Erfolg zu verhelfen.

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