(MSchG § 10 Abs 2, § 12) Wird eine Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber in Unkenntnis ihrer Schwangerschaft entlassen, bleibt ihr Entlassungsschutz trotzdem gewahrt, wenn sie ihre Mitteilungspflicht über das Bestehen der Schwangerschaft analog zur Kündigungsregelung des § 10 Abs 2 MSchG binnen 5 Tagen nach Ausspruch der Entlassung erfüllt.