(AngG § 16) Auch wenn bei Abschluß eines Dienstvertrages ausdrücklich nicht auf einen bestimmten Kollektivvertrag Bezug genommen und die Bezahlung von Sonderzahlungen nicht ausdrücklich erwähnt wurde, ergibt sich diese einfach aus dem Umstand, daß ein "übliches Angestelltenverhältnis" vereinbart war, bei dem Sonderzahlungen ganz selbstverständlich sind und nicht einer speziellen Erwähnung bzw. Regelung bedürfen. ASG Wien 28 Cga 80/93a v. 12.01.1996, bestätigt durch OLG Wien 9 Ra 177/96g v. 3. 6. 1996.