( § 10 AÜG, Art 7 EVÜ, § 7 ARG, § 9 AZG ) Wird ein Facharbeiter an einen deutschen Beschäftigerbetrieb in Bayern überlassen, ist bei der Beurteilung der Angemessenheit des Entgelts für die Dauer der Überlassung der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeiter der bayrischen Metall- und Elektronikindustrie heranzuziehen. Die Bestimmungen des österreichischen AZG und ARG sind in ihren privatrechtlichen Konsequenzen auch im Ausland zu beachten.