( § 4, § 10 Abs 1 AÜG ) Ist ein Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation eines Dritten eingegliedert und dient die von ihm mit Material des Dritten erbrachte Leistung dem Dritten zur Erfüllung von dessen Lieferverträgen, ist er als überlassene Arbeitskraft iSd § 3 AÜG tätig und nicht in Erfüllung der Verpflichtungen seines Arbeitgebers aus einem Werkvertrag mit dem Dritten.
OGH 25.10.2001, 8 ObA 28/01b