( § 4 Abs 2 Z 3 AÜG ) Die Herstellung von Werkstücken im Akkord bei gänzlicher Einordnung der ausländischen Arbeitskräfte in den Betrieb eines inländischen Beschäftigers ist dem Tatbestand des § 4 Abs 2 Z 3 AÜG zu unterstellen, so dass von einer Arbeitskräfteüberlassung mit der Folge auszugehen ist, dass der inländische Überlasser Arbeitgeber der ausländischen Arbeitskräfte ist und die ausländischen Arbeitskräfte als im Inland beschäftigt gelten. VwGH 30.05.2001, 96/08/0080, 0081. (Beschwerden abgewiesen)