Verbraucherrechte-RL: Art 2 Z 9
FAGG: § 3 Z 3
Als Geschäftsräume iSd Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU gelten auch bewegliche Gewerberäume, sofern der Unternehmer seine Tätigkeit dort "für gewöhnlich" ausübt. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Geschäftstätigkeit an diesem Ort aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers üblich (und nicht überraschend) erscheint. Auf die Dauer der Geschäftstätigkeit kommt es nicht an. Der Durchschnittsverbraucher ist ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher.