TKG: § 25
KSchG: § 6
Abs 2 und 3 des § 25 TKG räumen dem Telekommunikationsanbieter ein einseitiges gesetzliches Änderungsrecht in Bezug auf AGB und Entgeltbestimmungen ein. Als Ausgleich steht dem Kunden im Fall von nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen ein Sonderkündigungsrecht zu.