ABGB: § 922, § 923, § 932 Abs 4
Bei einem neu gekauften Motorrad wurden im Rahmen von drei Rückrufaktionen des Herstellers konkret gar nicht mangelhafte Teile ausgetauscht. Da kein Mangel besteht, kann der Käufer den Kaufvertrag nicht aus diesem Grund wandeln. Nur wenn Rückruffreiheit als Eigenschaft im Vertrag vereinbart worden ist, kann eine Rückrufaktion für sich einen Mangel begründen.