AußStrG: § 45, § 166 Abs 2
GKG: § 7a
Die Anfechtbarkeit eines die Inventarisierung betreffenden Beschlusses hängt grundsätzlich davon ab, ob er aufgrund eines vor oder erst nach Errichtung des Inventars gestellten Antrags ergangen ist. Beschlüsse im Verfahren zur Errichtung des Inventars haben verfahrensleitenden Charakter und sind deshalb gem § 45 AußStrG nicht selbstständig anfechtbar. Ein selbstständig anfechtbarer Beschluss kann erst nach Errichtung des Inventars gefasst werden, wenn eine Partei wegen inhaltlicher Mängel einen Antrag nach § 166 Abs 2 AußStrG oder wegen formeller Mängel einen Antrag nach § 7a GKG stellt.