ABGB vor ErbRÄG 2015: § 785, § 956
Nach der vor dem ErbRÄG 2015 geltenden Rechtslage ist eine Schenkung auf den Todesfall im Verhältnis zu Pflichtteilsberechtigten wie ein Vermächtnis zu behandeln. Die geschenkte Sache zählt zur Verlassenschaft und ist daher bei der Ermittlung des Nachlasspflichtteils von vornherein mitzuzählen.