Bei der Einfügung vertragsrechtlicher Bestimmungen in das AZG (Art XI ArbBG BGBl 1992/833) sah der Gesetzgeber keinen Anlaß, die Abgrenzungsbestimmung des § 6 AZG zu ändern.
Bis zum 13. 1. 1993 war auch kein Klärungsbedarf erkennbar.
Zur Frage, wann Mehrarbeit Teilzeitbeschäftigter in Überstundenleistung umschlägt, gab schon die OGH E 31. 10. 1967 Arb 8469 den Leitsatz vor - im wesentlichen Arb 4429 I folgend: Entscheidend ist, ob die Mehrarbeit „innerhalb der Normalarbeitszeit“ liegt (s auch Tomandl in ZAS 1968/22, ebenso in Arbeitsrecht 2 (1990), 114).