Der deutsche BGH hat jüngst die Frage behandelt, ab wann ein zum Kauf angebotenes Pferd als „gebraucht“ anzusehen ist und deshalb eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist in Betracht kommt (Zak 2007/141). In einer weiteren Entscheidung zum Pferdesport (VIII ZR 266/06) befasste er sich vor Kurzem mit der Frage der Mangelhaftigkeit eines Reitpferds. Bei dem Pferd ist im Bereich der hinteren Sattellage der Raum zwischen zwei Dornfortsätzen von Wirbeln schmäler ausgeprägt; dort ist auch eine geringgradige Randsklerosierung aufgetreten. Nach den Richtlinien der Tierärztekammer ist dieser Befund in die Röntgenklasse II-III einzuordnen (II: Befund, der geringfügig von der Norm abweicht; III: deutlich von der Norm abweichender Befund, bei dem klinische Erscheinungen dennoch wenig wahrscheinlich sind).